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Das kantonalbernische Gemeindegesetz vom 16. März 1998 zählt in Art. 2 die
Gemeindetypen auf, die dem Gemeindegesetz als öffentlichrechtliche
Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit unterstehen: Dazu gehören auch
die Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen.
In Art. 117 wird dazu näher ausgeführt: "Als burgerliche Korporationen werden
die Gesellschaften und Zünfte der Burgergemeinde Bern … anerkannt", also auch
die Gesellschaft zum Distelzwang.
Im Unterschied zur Einwohnergemeinde Bern verfügen die Burgergemeinde Bern und
auch die Gesellschaft zum Distelzwang über kein Territorium, sie sind reine
Personalgemeinden.
Die Gesellschaft zu Distelzwang vereinigt alle Burgerinnen und Burger von Bern,
die auf Distelzwang das Gesellschaftsrecht besitzen. Das Gesellschaftsrecht ist
erblich,es kann aber auch erworben werden, sei es durch Einkauf oder Schenkung,
für Schweizerinnen auch bei der Heirat mit einem Angehörigen der Gesellschaft.
Eine Neuaufnahme setzt die gleichzeitige rechtskräftige Erteilung der
Burgerrechts durch die Burgergemeinde Bern voraus. Alle Angehörigen der
Gesellschaft zum Distelzwang sind also zugleich Burgerinnern und Burger von Bern
und auch Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bern (Einwohnergemeinde).
Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gemeindeversammlung, das "Grosse Bott",
die Versammlung aller männlichen und weiblichen Gesellschaftsangehörigen, die
das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, ungeachtet ihres Wohnsitzes. Die
Versammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen und nimmt insbesondere
zu folgenden Hauptgeschäften Stellung: Sie wählt die Mitglieder des
Gesellschaftsrates und die übrigen Gesellschaftsbeamten, die Versammlung
beschliesst die "Satzungen" (die Gemeindeordnung), erteilt das
Gesellschaftsrecht und beschliesst über Voranschlag und Rechnung.
Der Gesellschaftsrat ist die vorbereitende und vollziehende Behörde der
Gesellschaft. Er besteht aus 9 Mitgliedern (Präsident,
Seckelmeister/Vizepräsident, Stubenmeister, Almosner und 5 Beisitzer). Als
Sekretär beider Organe amtet der Stubenschreiber.
Ihrem Charakter als Personalgemeinde gemäss obliegt der Gesellschaft in erster
Linie die Vormundschaft und Fürsorge für ihre Angehörigen sowie Unterstützung
der Aus- und Weiterbildung vor allem der jüngeren Angehörigen. Da die
Gesellschaft über keine Steuerhoheit verfügt, ist sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben auf eine sorgfältige Bewirtschaftung ihres Vermögens angewiesen.
Nun ist aber die Gesellschaft nicht ein blosser "Zweckverband". Dem
spätmittelalterlichen Herkommen entsprechend, als die "Stube" einen Ort
geselligen Zusammenseins darstellte, fördert die Gesellschaft durch
entsprechende Anlässe (Imbiss anlässlich des Grossen Bottes, Kinderfeste,
Ausflüge und Vorträge, Damen- und Herrenanlässe) die Kontakte unter ihren
Angehörigen und pflegt die Verbundenheit mit den übrigen Zünften und
Gesellschaften, mit der Burgergemeinde Bern, in deren Behörden und Kommissionen
stets auch Angehörige von Distelzwang mitwirken, als auch mit den Behörden von
Stadt und Kanton Bern.
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